Abwarten reicht nicht: Notarielles Nachlassverzeichnis bleibt auch nach erfolgten Einwendungen Verpflichtung des Schuldners
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (OLG) wehrte sich ein Erbe gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes, weil er seiner Verpflichtung zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war. Ob er damit erfolgreich war, lesen Sie hier.
Der Erbe war zuvor gerichtlich dazu verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Er hatte zunächst im Februar 2020 ein Notariat mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt und Belege zur Verfügung gestellt. Der Termin zur Aufnahme des Verzeichnisses im September 2022 wurde dann jedoch abgesagt, weil der Pflichtteilsberechtigte Einwendungen gegen das Verzeichnis erhoben hatte. Weiteres wurde durch den Erben daraufhin aber nicht veranlasst.
Das OLG hat hervorgehoben, dass es sich bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses um eine Verpflichtung des Schuldners handelt - unabhängig davon, ob die Mitwirkung eines Notars erforderlich ist. Der Schuldner hat aber alles Erforderliche zu unternehmen, um die Mitwirkung des Notars zu ermöglichen. Da das Zwangsgeld aber keinen Sanktionscharakter habe, komme es nicht darauf an, ob der Verpflichtete in der Vergangenheit alles Erforderliche getan habe - maßgeblich sei lediglich, ob dem Erben zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Handlungen möglich sind, die die Erstellung des Nachlassverzeichnisses erlauben. Hier hätte der Erbe zum Zeitpunkt, in dem Einwendungen durch den Pflichtteilsberechtigten erhoben wurden, aktiv auf den Notar zugehen müssen, um zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Ein Abwarten, bis der Notar auf den Erben zukommt und Fragen stellt, reicht nicht aus.
Hinweis: Dem Berechtigten steht ein Anspruch zu, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Dies soll eine höhere Gewähr dafür geben, dass der Verpflichtete im Beisein des Berechtigten richtige Angaben macht und dass der Notar eigene Nachforschungen anstellt.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 10.11.2022 - 33 W 775/22
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(aus: Ausgabe 02/2023)