Amtspflichtverletzung: Notar haftet für Schaden durch verspätetes Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsberechtigte können von Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Notar haften muss, wenn er ein solches Nachlassverzeichnis zu spät erstellt und dadurch - wie hier - einen nicht unerheblichen Schaden auf Seiten des ihn beauftragenden Erben verursacht hat.
Ein Erbe hatte nach dem Tod seines Vaters den Notar beauftragt, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, um die Pflichtteilsansprüche seines Bruders zu erfüllen. Der Notar ließ sich mehrfach Fristverlängerungen geben und stellte das Verzeichnis dennoch nicht rechtzeitig fertig. Daraufhin erhob der Bruder Klage auf Auskunft gegen den Erben. Erst danach wurde das Verzeichnis erstellt, und der Rechtsstreit erledigte sich. Die dadurch entstandenen Prozesskosten musste zunächst der Erbe tragen. Diesen Schaden machte er nun bei dem Notar geltend.
Das OLG stellte fest, dass der Notar in der Tat seine Amtspflichten verletzt hatte. Er war verpflichtet, das Nachlassverzeichnis rechtzeitig zu erstellen. Zwar hat ein Notar bei der Erstellung einen gewissen Spielraum und muss den Nachlass eigenständig ermitteln - entscheidend ist dabei, dass er vereinbarte oder erkennbare Fristen einhält. Hier hatte sich der Notar faktisch an den Fristen orientiert, die dem Erben von dessen Bruder gesetzt wurden, und sogar selbst mehrfach Fristverlängerungen beantragt. Spätestens mit Ablauf der letzten verlängerten Frist war die Leistung fällig. Der Notar geriet auch ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Eine Mahnung war hier nämlich ausnahmsweise nicht nötig, weil eine konkrete Frist vereinbart war und der Erbe sich darauf verlassen durfte, dass der Notar entweder rechtzeitig liefert oder sich erneut um eine Verlängerung kümmert. Beides geschah nicht. Auch konnte sich der Notar nicht damit entlasten, dass ihm Unterlagen fehlten oder die Bearbeitung aufwendig war. Er konnte nicht konkret darlegen, welche Schritte er wann unternommen hatte. Er hätte den Erben zumindest über Verzögerungen informieren müssen, damit dieser selbst reagieren kann. Die verspätete Erstellung war auch ursächlich für den Schaden: Wäre das Verzeichnis rechtzeitig vorgelegt oder zumindest eine weitere Fristverlängerung erreicht worden, wären die Klage des Bruders und die Kosten nicht entstanden. Ein Mitverschulden des Erben verneinte das Gericht, da dieser auf das Tätigwerden des Notars vertrauen durfte. Der Notar wurde deshalb zur Zahlung von rund 11.700 EUR Schadensersatz verurteilt.
Hinweis: Notare haben bei ihrer Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten. Wenn sie Fristen versäumen und dadurch Schäden entstehen, können sie dafür haften. Wer einen Notar beauftragt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser wichtige Fristen im Blick behält oder rechtzeitig auf Probleme hinweist.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 30.12.2025 - 3 U 72/25
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(aus: Ausgabe 05/2026)