Angst vor Corona-Infektion: Ansteckungsgefahr rechtfertigt nicht die Verweigerung des schulischen Präsenzunterrichts

Viele Fälle, die Eltern schulpflichtiger Kinder bezüglich der Corona-Pandemie vor die Gerichte brachten, bezogen sich auf die Verweigerung der schulischen Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und dessen gemutmaßte Auswirkungen auf das kindliche Gemüt. Doch auch das Gegenteil, also eine übergroße Furcht vor einer Infektion, kann sich auf den regelmäßigen Schulbesuch auswirken - so wie im folgenden Fall, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) zu entscheiden hatte.

Ein 15-jähriger Gymnasiast besuchte bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr. Er hatte Angst, sich - und in der Folge seine Mutter - mit dem Corona-Virus zu infizieren. Obwohl weder er noch seine Mutter einer Risikogruppe angehörten, waren beide der Ansicht, während der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben erfolglos. Weil der Schüler den Schulbesuch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch ihres Sohns sicherzustellen. Sie drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 EUR an. Dagegen zog die Mutter mit einem Eilantrag vor das VG.

Das VG lehnte den Antrag aber ab. Die Anordnung beruhte auf der elterlichen Verantwortung, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Gründe gegen einen regelmäßigen Schulbesuch seien nicht ersichtlich. Ein solcher Grund sei insbesondere nicht in dem Infektionsrisiko durch das Corona-Virus zu sehen. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus.

Hinweis: Der Staat hat die Aufgabe, die allgemeine Schulpflicht durchzusetzen. Denn manchmal wissen auch liebende Eltern nicht, was im Endeffekt das Beste für ihr Kind ist.


Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2022 - 18 L 621/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2022)