Anrechenbarkeit auf Sozialhilfe: Der Zeitpunkt entscheidet, wann eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen darstellt
Das Erbrecht weist einige Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten auf, so zum Beispiel zum Sozialrecht. In der Praxis taucht daher auch immer wieder die Frage auf, ob und wann eine Erbschaft ein Einkommen des Sozialhilfeempfängers oder gegebenenfalls ein Vermögen darstellt. Die Abgrenzung ist für die Frage bedeutsam, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung auf die Sozialhilfeleistungen zu erfolgen hat. Hier musste das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden.
Durch den Tod des Großvaters im Jahr 2009 wurde die Enkelin als Teil einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin an einem Grundstück zu 1/16. Ab November 2010 erhielt die Erbin sogenannte Aufstockungsleistungen durch den Sozialhilfeträger. Ab Januar 2012 stellte sie einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Februar 2012 und gab an, dass sie aus dem Grundstücksverkauf durch die Erbengemeinschaft im Februar 2012 einen Betrag von 5.330 EUR erhalte. Der Sozialhilfeträger wertete die Auszahlung der Erbschaft als Einkommen, rechnete diese auf die Sozialhilfeleistungen an und verweigerte daraufhin seine Leistungen für sechs Monate.
Doch das BSG stand rechtlich auf Seiten der Erbin, dass es sich vorliegend nicht um ein Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts handelt. Denn die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich wie folgt: Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung des ersten Leistungsfalls (hier: November 2010) wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist hingegen alles, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldzuflusses.
Hinweis: Im Fall einer Erbschaft liegt der Zufluss meist bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vor. Der Erbe kann ab diesem Zeitpunkt bereits über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen beispielsweise veräußern. Ob der Erbe diesen Vorteil aus der Erbschaft bereits gezogen hat, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Im konkreten Fall musste dieses Vermögen deshalb nicht eingesetzt werden, weil es mit 5.330 EUR unterhalb der gesetzlichen Freibeträge lag.
Quelle: BSG, Urt. v. 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R
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(aus: Ausgabe 02/2020)