Arbeit des Nachlasspflegers: Eventuell mangelhafte Geschäftsführung hat keinen Einfluss auf Vergütungsfestsetzung

Vieles, was man tut, stellt sich im Nachhinein als nutzlos heraus. Wie es sich mit solch einer Entdeckung verhält, wenn Erben die Arbeit des zu bezahlenden Nachlasspflegers bemängeln und daher die Vergütung anzweifeln, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bewerten.

Hier hatten die Erben im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers eingewandt, dass der abgerechnete Zeitaufwand im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten gar nicht oder zumindest in dem Umfang nicht vergütungsfähig sei. Ihrer Meinung nach seien diese Tätigkeiten entweder für die Erben nutzlos oder der in Anspruch genommene Zeitaufwand zu hoch gewesen.

Doch sowohl das erstinstanzliche Nachlassgericht als auch das OLG waren der Ansicht, dass es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zunächst nur auf die Plausibilität der Abrechnung ankomme. Denn einem Nachlasspfleger könne aufgrund seiner eigenverantwortlichen Amtsführung kein bestimmtes Handeln vorgeschrieben werden. Prinzipiell sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur solche Einwendungen zu berücksichtigen, die ihren Grund im Vergütungsrecht selbst haben. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn vom Nachlasspfleger von vornherein nutzlose Tätigkeiten durchgeführt worden sind. Dabei käme es allerdings nur darauf an, ob der Nachlasspfleger diese Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte, und nicht, ob der Rechtspfleger oder eventuell die unbekannten Erben dies für erforderlich halten.

Hinweis: Der Einwand mangelhafter Geschäftsführung des Nachlasspflegers findet in der Regel keine Berücksichtigung bei der Festsetzung seiner Vergütung. Mängel in der Geschäftsführung des Nachlasspflegers könnten allerdings eventuell mit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
 
 


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2020 - 10 W 26/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)