Arbeit in der Freibadsaison: Befristeter Beschäftigungsbedarf ist nicht mit Befristung des Arbeitsvertrags gleichzusetzen

So manch ein berufliches Betätigungsfeld ist naturgemäß nicht ganzjährig, sondern lediglich saisonal gefragt. Dass ein entsprechender Arbeitnehmer deshalb nicht automatisch darauf schließen sollte, nur befristet statt voll angestellt zu sein, musste auch ein Bademeister vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) einsehen.

Der Bademeister war seit vielen Jahren bei einer Gemeinde als vollbeschäftigter Arbeitnehmer tätig. Sein Beschäftigungsfeld lag in der Badeaufsicht des Freibads sowie in der Reinigung und Pflege des Schwimmbads. Nach dem Arbeitsvertrag wurde er jeweils für die Saison vom 01.04. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres beschäftigt und bezahlt. Dann klagte er und wollte feststellen lassen, dass über den 31.10.2016 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Doch vor dem BAG verlor der Bademeister die Klage. Sein Arbeitsverhältnis war nämlich gar nicht befristet, sondern durchaus bereits unbefristet. Lediglich seine Arbeitspflicht war begrenzt - und zwar auf die Monate von April bis Oktober eines jeden Jahres. Und diese Vereinbarung war auch wirksam. Der Bademeister wurde also nicht unangemessen benachteiligt, da es tatsächlich nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf gab.

Hinweis: Wird die Arbeitszeit in einem unbefristeten Arbeitsvertrag auf einige Monate begrenzt, kann das rechtmäßig sein, wenn für die übrige Zeit tatsächlich kein Beschäftigungsbedarf besteht.


Quelle: BAG, Urt. v. 19.11.2019 - 7 AZR 582/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)