Arbeitgeberanteil bestätigt: Wer abhängig beschäftigt von zu Hause aus arbeitet, unterliegt der Sozialversicherungspflicht
Die gute alte Heimarbeit befindet sich durch die Coronapandemie als Homeoffice im Aufwind. Doch dass dieses spannende Thema nicht erst durch die heiße Nadel, mit der es in diesem Jahr in aller Eile gestrickt wurde, einige rechtliche Fragen aufwirft, zeigt der folgende Fall. Hier musste das Hessische Landessozialgericht (LSG) eine Antwort zu steuerlichen Details finden, die sich noch vor Corona ereignet hatten.
Ein Bauingenieur und Programmierer war von 1989 bis 1992 für die Pflege und Weiterentwicklung von Software bei einem Baustatiksoftwarehaus zuständig. Als er umzog, kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter in Heimarbeit für die Firma weiter. Als die Firma aufgelöst wurde, war die dagegen gerichtete Klage des Programmierers Auslöser für die Frage der Sozialversicherungspflicht.
Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz zur ersten Klage erst einmal zwar fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es machte dabei aber auch klar, dass durchaus ein Heimarbeitsverhältnis vorlag. Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt.
Für die Rentenversicherung war der Mann somit bei der Firma abhängig beschäftigt - er unterlag daher der Sozialversicherungspflicht. Als die Firma nun dagegen klagte, den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen zu wollen, bestätigte das LSG die Auffassung der Rentenversicherung: Der Arbeitgeber musste also rund 50.000 EUR nachzahlen.
Hinweis: Ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, entscheidet in aller Regel die Renten- oder die Krankenkasse. Aber auch der Rechtsanwalt des Vertrauens kann bei der Beurteilung sowie dem Stellen des Antrags helfen.
Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 18.06.2020 - L 8 BA 36/19
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(aus: Ausgabe 11/2020)