Ausfuhrgenehmigung bestätigt: Gegen einen Export von Brennelementen besteht kein Verbandsklagerecht

Wer den Rechtweg beschreiten will, muss sich auch darüber im Klaren sein, welchen Pfad genau er beschreiten muss, um seinen Anspruch korrekt einzuklagen. Dass Widersprüche von Umweltschutzverbänden und Privatpersonen beispielsweise nicht immer statthaft sind, zeigt der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG), bei dem es um eine atomrechtliche Ausfuhrgenehmigung ging.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilte einem Unternehmen im September 2020 eine atomrechtliche Ausfuhrgenehmigung für die Belieferung eines an der deutschen Grenze gelegenen Schweizer Kernkraftwerks mit Kernbrennstoffen. Dagegen hatten drei im Süden Baden-Württembergs lebende Privatpersonen und ein Umweltschutzverband Widerspruch eingelegt. Sie meinten, der Betrieb des Kernkraftwerks bedrohe die Sicherheit der ganzen Region, sei veraltet sowie störanfällig und erfülle die aktuellen Sicherheitsanforderungen nicht. Im Fall eines schweren Unfalls werde es auf deutscher Seite wesentlich mehr Strahlenopfer geben als in der Schweiz. Schließlich musste das VG entscheiden.

Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass die erteilte Ausfuhrgenehmigung rechtmäßig sei. Die von den Privatpersonen erhobenen Widersprüche seien hingegen alle offensichtlich unzulässig. Auch der Umweltschutzverband hatte kein Widerspruchsrecht. Denn das deutsche Recht sehe im Hinblick auf atomrechtliche Exportgenehmigung gar kein sogenanntes Verbandsklagerecht vor.

Hinweis: Eine Verbandsklage ist eine Popularklage, bei der Vereine oder Verbände die Klagebefugnis innehalten, nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern die der Allgemeinheit geltend zu machen.


Quelle: VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.02.2021 - 6 L 3232/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2021)