Ausschlagung der Erbschaft: Keine Fristverlängerung nach nur eintägigem Kurztrip ins Ausland
Ist ein Nachlass überschuldet, kann es von Vorteil sein, das Erbe auszuschlagen. Dabei ist die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen unbedingt einzuhalten. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe mit Beginn der Frist im Ausland aufhält. Wie weit so ein Auslandsaufenthalt für eine Fristverlängerung positiv zu interpretieren ist, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall entscheiden.
Eine Verstorbene hatte ihre beiden Söhne in einem Testament zu Vorerben eingesetzt. Diese hatten das Erbe jedoch ausgeschlagen, so dass die Kinder des einen Sohns zu Nacherben wurden. Während das jüngere Kind noch minderjährig war, schlug das ältere das Erbe ebenfalls aus. Am Tag, an dem die Mitteilung über dessen Ausschlagung dem Vater beider Kinder per Post zuging, befand sich dieser auf einem Tagesausflug in Dänemark. Seine Frau war jedoch zu Hause. Als das Ehepaar erst einige Monate später das Erbe auch für sein minderjähriges Kind ausschlug, meinten sie, dass die Ausschlagung noch rechtzeitig sei - die Frist hätte sich durch den Aufenthalt in Dänemark schließlich auf sechs Monate verlängert. Der BGH zeigte sich aber weniger flexibel.
Das Gericht führte aus, dass kein Auslandsaufenthalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben zu Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen heimischen Wohnort zurückkehrt. Die Fristverlängerung soll den besonderen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die bei Klärung der Frage entstehen können, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Zwar reicht es grundsätzlich aus, wenn sich lediglich einer der beiden gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen im Ausland befindet, da das die Kommunikation erschwert. Bei einem so kurzen Auslandsaufenthalt ist jedoch nach Auffassung des BGH nicht ersichtlich, welche besonderen Kommunikationsschwierigkeiten es hier zwischen den Beteiligten gegeben haben soll. Nach der Rückkehr des Vaters war noch hinreichend Zeit und Gelegenheit für eine gemeinschaftliche Abstimmung.
Hinweis: Die Ausschlagungsfrist ist relativ kurz. Daher sollte man unbedingt darauf achten, mit der Ausschlagung nicht zu lange zu warten. Eine Verlängerung der Frist kommt nur bei Auslandsaufenthalten in Betracht, die eine entsprechend hinreichende Kommunikation behindern.
Quelle: BGH, Beschl. v. 16.01.2019 - IV ZB 20/18
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(aus: Ausgabe 03/2019)