Begünstigungsverbot von Mandatsträgern: Betriebsmitglied erhält keine Entschädigung wegen entgangener Privatnutzung des Dienstwagens
Wer sich im Betriebsrat engagiert, genießt gesetzliche Sonderrechte. Arbeitgeber sollten sich bei der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern hingegen sehr zurückhalten, wie dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) beweist. Dabei prüfte es den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens und fokussierte dabei das Begünstigungsverbot für Mandatsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Arbeitnehmerin arbeitete als Verkaufsstellenleiterin und war seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. 2016 nahm sie das freiwillige Angebot ihrer Arbeitgeberin an, als Sozialberaterin tätig zu werden. In dieser Funktion stellte das Unternehmen ihr einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie auch privat nutzen durfte. Laut interner Dienstwagenrichtlinie stand ein Fahrzeug dieser Art jedoch regulär nur den Verkaufsstellen- oder Filialleitern zu, nicht aber den Sozialberatern oder Betriebsratsmitgliedern. 2024 wurde die Sozialberatung ausgelagert, und die Arbeitnehmerin musste den Dienstwagen zurückgeben. Sie verlangte daraufhin von der Arbeitgeberin eine Entschädigung von 308,14 EUR pro Monat für die ihr entgangene Privatnutzung. Damit konnte sie sich aber weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG durchsetzen.
Das LAG entschied, dass die Frau keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung hatte. Die Überlassung des Dienstwagens stellte eine Begünstigung dar, die über die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Betriebsratstätigkeit hinausging. Das Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG untersage es, Mandatsträgern Vorteile zu gewähren, die andere Beschäftigte nicht erhielten. Die private Nutzung des Dienstwagens war daher als Sondervorteil zu werten - unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin dies überhaupt beabsichtigte hatte. Die Arbeitnehmerin hätte auch als Verkaufsstellenleiterin keinen Anspruch auf ein vergleichbares Fahrzeug gehabt, so dass ihr kein zusätzlicher Nutzungsersatz zustand.
Hinweis: Betriebsratsmitglieder dürfen keine Sondervorteile erhalten, die andere Beschäftigte nicht haben. Ein Dienstwagen, den man privat nutzt, kann als solcher Vorteil gelten. Entschädigungsansprüche für entgangene Privilegien bestehen in solchen Fällen nicht.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 03.11.2025 - 15 SLa 418/25
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(aus: Ausgabe 05/2026)