Der Fall Hummels: Nicht jede Instagram-Werbung ohne entsprechende Kennzeichnung ist ein Wettbewerbsverstoß

Selten waren sie öffentlich in aller Munde wie derzeit: die Influencer. Unter Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind sie jedoch bereits seit langem die neuen Stars, denen es nachzueifern gilt. Ein Grund mehr, warum sich das Landgericht München I (LG) just mit der Frage beschäftigen musste, wann genau Werbung durch Influencer im Internet als solche zu kennzeichnen ist.

Gegen die Influencerin Cathy Hummels klagte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen nicht kenntlich gemachter Werbung auf ihrem Instagramaccount. Produktempfehlungen, mit denen sich viele Influencer finanzieren, müssten nach Ansicht des Verbrauchervereins auch als solche klar erkennbar sein.

Die Richter des LG sahen im vorbegrachten Fall jedoch keinen Wettbewerbsverstoß. Cathy Hummels hatte auf Instagram zwar Werbung gemacht - diese war jedoch durchaus erlaubt. Dass Frau Hummels keine Werbekennzeichnung vorgenommen hatte, weil sie für ihre Empfehlungen auch keine Gegenleistung erhielt, war in diesem Fall zulässig. Die Richter lehnten einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb ab, weil bei einem Instagramaccount mit mehreren hunderttausend Followern - der zudem durch einen "blauen Haken" als verifiziert gilt - den Angesprochenen klar sei, dass es sich nicht um freundschaftliche Empfehlungen handele, sondern hier das Unternehmen Cathy Hummels tätig sei. Und schließlich war auch ausschlaggebend, dass Kinder und Jugendliche nicht zur Hauptzielgruppe der geposteten Werbeinhalte gehörten.

Hinweis: Nicht kenntlich gemachte Werbung auf Instagram muss also nicht zwangsläufig ein Wettbewerbsverstoß sein. Doch Vorsicht: Der Grat ist sehr schmal.


Quelle: LG München I, Urt. v. 29.04.2019 - 4 HK O 14312/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2019)