Drohungen bei Facebook: Herabwürdigende Äußerungen stellen keinen Verstoß gegen ein Kontaktaufnahmeverbot dar

Der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, ist wieder einmal ein gutes Beispiel dafür, dass auch eine durchaus verständliche Klage stets auf juristisch festen Füßen stehen sollte. Denn so sehr Drohungen über soziale Medien durchaus strafbar sein können, so klar ist leider auch, dass eine entsprechende Intervention sich nicht auf ein bereits erteiltes Kontaktverbot stützen lässt.

Der Ursprung des Rechtsstreits liegt in einem zerrütteten Mietverhältnis. Dabei hatten Vermieter es ihrer Mieterin durch ein Kontaktaufnahmeverbot nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) untersagen lassen, sich ihrer Wohnung bis auf eine Entfernung von 20 Metern zu nähern, Verbindung auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, ein Zusammentreffen herbeizuführen und die Vermieter zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Wenige Monate später stellte die Mieterin auf ihrer Facebook- bzw. Instagramseite Kommentare ein, in denen verschiedene Namen aufgezählt worden waren. Unter anderem stand dort: "Irgendwann ist Zahltag. Jeder bekommt das, was er verdient. Die einen früher und die anderen später. Dumme Scheiße Labbern aber nie etwas Schriftlich darlegen können, im Gegensatz zu mir!!! Ich werde Euch jede Lüge so gewaltig heimzahlen!!!" In weiteren Posts warf sie den Vermietern zudem Lügen und Betrug vor. Die Vermieter wollten nun gemäß dem Kontaktaufnahmeverbot nach dem GewSchG vorgehen und Ordnungsgeld sowie ersatzweise Ordnungshaft gegen die ehemalige Mieterin verhängen lassen. Damit kamen sie allerdings nicht weiter.

Herabwürdigende Äußerungen über den Inhaber eines Vollstreckungstitels in einem Facebookaccount stellen nach Ansicht der OLG-Richter keine Verstöße gegen ein Kontaktaufnahmeverbot im Sinne des GewSchG dar. Die Äußerung, es jemandem "gewaltig heimzuzahlen", stellt keinen dagegen gerichteten Verstoß dar und kann daher auch nicht mit den darauf bezogenen Ordnungsmitteln belegt werden.

Hinweis: Herabwürdigende Äußerungen bei Facebook stellen nach dieser Entscheidung also keinen Verstoß gegen ein Kontaktaufnahmeverbot dar. Trotzdem können sie rechtswidrig und damit verboten sein.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.12.2021 - 6 WF 147/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2022)