Eine Buchung - zwei Flüge: Beauftragte Fluggesellschaft haftet auch bei Verspätungen hinzugebuchter Teilflüge

Wer seine Flugreise bei einer Fluggesellschaft bucht, müsste doch auch darauf vertrauen dürfen, dass es bei Problemen auch bei dem einen Ansprechpartner bleibt, den man mit der Durchführung beauftragt hatte - völlig egal, wie das beauftragte Unternehmen die Durchführung im Hintergrund organisiert. Oder etwa nicht? Doch, sagt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem folgenden Urteil.

Ein Mann buchte bei einer Fluggesellschaft Flüge von Ibiza über Madrid nach Frankfurt am Main, die schließlich von zwei unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt wurden. Aufgrund einer Verspätung des ersten Flugs verpasste der Mann den Anschlussflug in Madrid. Er erreichte Frankfurt am Main erst am Folgetag mit einer Verspätung von zehn Stunden. Nun wollte der Mann die Bezahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 250 EUR pro Person, Ersatz von Mehrkosten für den Transport einer Golfausrüstung in Höhe von 160 EUR und von Taxikosten über 20 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Der BGH sprach dem Mann tatsächlich sein Geld zu. Denn bei einem auf einer einheitlichen Buchung beruhenden Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, ist das Unternehmen, das die Buchung erteilt und die Durchführung des zweiten Teilflugs übernommen hat, als ausführendes Unternehmen beider Teilflüge anzusehen.

Hinweis: Fluggastrechte sind ein weites Feld. Ob also ein Fluggast einen Entschädigungsanspruch bei einem verspäteten oder ausgefallenen Flug hat, sollte ein Rechtsanwalt ermitteln.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.04.2022 - X ZR 101/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2022)