Erbrechtliche Auseinandersetzungen: Kosten eines gerichtlichen Verfahrens auf Wertermittlung - wie hoch ist der Streitwert?

Verfahrenskosten sind zur Risikoabwägung bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen von großer Bedeutung - insbesondere, wenn die entstehenden Gebühren laut gesetzlicher Maßgabe nach einem Gegenstandswert abgerechnet werden. Da ein Pflichtteilsberechtigter meist jedoch noch gar nicht genau weiß, wie werthaltig der Nachlass tatsächlich ist, macht er zur Ermittlung des Gegenstandswerts einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch geltend. Auskunftsansprüche werden dann zumeist nur mit einem Bruchteil des möglichen Zahlungsanspruchs wertmäßig berücksichtigt - so auch in diesem Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Die Klägerin hatte als Pflichtteilsberechtigte ein Verfahren auf Wertermittlung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Erbin geltend gemacht. Dabei gab sie an, dass sie von einem geschätzten Gesamtwert des Nachlasses von 190.500 EUR ausgehe. Ihr Pflichtteilsanspruch lag bei einer Quote von 1/6 am Gesamtnachlass und damit bei einem Betrag von mindestens 31.750 EUR. Problematisch war hier jedoch, dass die Vorstellung der Pflichtteilsberechtigten deutlich zu hoch war. Nach einer Beweiserhebung ergab sich, dass lediglich von einem Nachlasswert von etwa 90.000 EUR auszugehen sei. Dadurch reduzierte sich der Anspruch der Klägerin bei unveränderter Quote von 1/6 am Nachlass auf ca. 15.000 EUR. Das Landgericht hatte demnach unter Berücksichtigung der ursprünglichen Vorstellung der Klägerin den Streitwert auf 6.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beklagten, die der Ansicht war, der Streitwert sei zu hoch angesetzt, da die Vorstellung der Klägerin deutlich überhöht war.

Dieser Ansicht hat sich das OLG jedoch nicht angeschlossen. Bei Auskunftsansprüchen sei nicht der volle Wert (31.750 EUR) zugrunde zu legen. In der Regel sei von einem Bruchteil dieses Werts auszugehen, der innerhalb einer Bandbreite von 1/10 bis 1/4 liegen kann. Der hier gefundene Bruchteil von 1/5 von 31.750 EUR war daher aus Sicht des OLG nicht zu beanstanden.

Hinweis: Im laufenden Verfahren stellte sich durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens heraus, dass die Annahme der Klägerin über den Wert des Nachlasses deutlich zu hoch war. Auf das Risiko, dass sich der Gegenstandswert möglicherweise nach oben oder nach unten verändern kann - je nachdem, wie die Wertermittlung ausfällt -, ist im Hinblick auf die entstehenden Kosten hinzuweisen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.04.2021 - 3 W 25/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2021)

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