EuGH bestätigt BAG: Ohne entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers gibt es beim Urlaub keine Verjährung

Ein bitterer Fall für Arbeitgeber und eine sehr gute Entscheidung für Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber muss immer auf einen möglichen Verfall von Urlaub am Jahresende hinweisen. Andernfalls verfallen und verjähren Ansprüche der Arbeitnehmer nicht. Diese Auffassung bestätigte jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Im Jahr 2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, dass Dienstherren und Arbeitgeber in Deutschland ihre Mitarbeiter auf bestehende Urlaubsansprüche und deren Verfall hinweisen müssen. Damit sollen die Mitarbeiter in die Lage versetzt werden, ihren Urlaub rechtzeitig in Anspruch nehmen zu können. Nun war eine Arbeitnehmerin von 1996 bis 2017 angestellt. Als das Arbeitsverhältnis endete, verlangte sie für die Jahre 2013 und 2017 Urlaubsabgeltung von 101 Urlaubstagen. Der Arbeitgeber lehnte ab und hielt die Urlaubsansprüche für verjährt. In Deutschland gelte schließlich eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Das BAG wiederum hielt die Urlaubsansprüche mangels Hinweises des Arbeitgebers nicht für erloschen und legte die Angelegenheit dem EuGH vor. Dieser urteilte nun ganz im Sinne der Arbeitnehmerin und bestätigte die Ansicht der deutschen Fachkollegen: Die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU ergab, dass eine Verjährungsfrist ohne Hinweis des Arbeitgebers nicht anlaufen kann. Nur durch seinen entsprechenden Hinweis kann er die Verjährungsfrist in Gang setzen - ohne Hinweis gibt es keine Verjährung.

Hinweis: Spätestens seit diesem Urteil sollten Arbeitgeber sich dringend Gedanken über den obligatorischen Hinweis auf den Urlaubsverfall machen. Ein schlüssiges Konzept muss her, wie Arbeitnehmer beweissicher über zu nehmenden Urlaub informiert werden können.


Quelle: EuGH, Urt. v. 22.09.2022 - C-120/21 LB
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2022)