Fahrraddemo auf Autobahn: Verwaltungsgericht sieht ein zu hohes Gefahrenpotential bei Sperrung von A 2 und A 39

Die Demonstrationsfreiheit ist ein wichtiges Gut. Doch eine Demonstration greift eben in aller Regel auch in Rechte anderer ein und kann deshalb mit Auflagen versehen werden. Um das richtige Maß zwischen optimaler Aufmerksamkeitserregung und Gefahren für die Allgemeinheit ging es auch im folgenden Fall, den das Verwaltungsgericht Braunschweig (VG) zu behandeln hatte.

Ein Veranstalter plante eine Fahrraddemonstration unter dem Thema "Keine A 39 - kein Gewerbegebiet Scheppau - Verkehrswende jetzt" in Braunschweig. Der Demonstrationszug sollte sich unter anderem über die A 2 und die A 39 bewegen. Die zuständige Versammlungsbehörde erließ das Verbot, die Autobahn zu benutzen. Dagegen klagte der Veranstalter - jedoch vergeblich.

Autobahnen dürfen grundsätzlich nur durch Kraftfahrzeuge benutzt werden. Durch die Demonstration auf der Autobahn würde es zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs kommen. Dabei berücksichtigte das VG, dass sowohl die A 2 als auch die A 39 zudem auf den Gegenfahrbahnen für rund sechs Stunden zuzüglich der Abräumzeiten für die Sperren voll gesperrt werden müssten. Es war damit zu rechnen, dass sich vor den Sperren auf den Autobahnen Staus bilden würden. Die A 39 werde von durchschnittlich über 34.000 Fahrzeugen täglich befahren, die A 2 von 84.000. Zudem war wegen der Lockerungen der Kontaktbeschränkungen ein verstärkter Reiseverkehr zu erwarten. Bei Staubildung entstünden Unfallgefahren an den Stauenden und damit Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus würde die Hauptzufahrt zum VW-Werk für die Materiallieferung "Just in Time" von der Anbindung an die A 39 abgeschnitten.

Hinweis: Anmelder einer Demonstration sollten im Vorhinein überlegen, welche Strecken sinnvoll sind und welche nicht. Manchmal geht es aber einfach nur darum, zu versuchen, das eigene subjektive Recht durchzusetzen. Dem gebieten die Gerichte dann Einhalt. Das tat im Übrigen hier ebenso die Folgeinstanz; denn das Oberverwaltungsgericht Braunschweig bestätigte am 04.06.2021 den Beschluss des VG - und zwar unanfechtbar.


Quelle: VG Braunschweig, Beschl. v. 02.06.2021 - 5 B 158/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2021)