Fragwürdige Überweisungen: Miterbin darf Aufklärung durch Einsicht in die Betreuungsakte verlangen

Wer nach dem Tod eines betreuten Angehörigen Unregelmäßigkeiten bei der Vermögensverwaltung entdeckt - etwa unerklärbare Überweisungen an den Betreuer -, kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Betreuungsakte haben. In einem vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) entschiedenen Fall reichten die vorgelegten Kontoauszüge aus, um das Interesse einer Miterbin an der Betreuungsakte zu belegen.

Die Antragstellerin war die Nichte des im September 2024 verstorbenen Betreuten. Sie und dessen Bruder erbten jeweils die Hälfte des Nachlasses. Der Bruder hatte bis zum Tod des Erblassers zugleich dessen ehrenamtliche Betreuung übernommen. Im März 2026 beantragte die Nichte beim Amtsgericht Regensburg (AG) Einsicht in die abgeschlossene Betreuungsakte, verwies auf ihre Miterbenstellung und legte den Erbschein vor. Das AG forderte sie mehrfach auf, ihr berechtigtes Interesse näher darzulegen, was jedoch ausblieb. Daraufhin lehnte das Gericht den Antrag ab. Erst im Verfahren vor dem BayObLG erläuterte die Miterbin ihr Anliegen: Sie wollte den Umfang des Nachlasses klären und mögliche Ansprüche gegen den früheren Betreuer prüfen. Zur Begründung legte sie Kontoauszüge mit aus ihrer Sicht auffälligen Zahlungen vor. Besonders ins Gewicht fiel eine Überweisung von 2.500 EUR an den Betreuer im März 2023. Als Verwendungszweck wurde eine Leihgabe bis Dezember desselben Jahres genannt - eine entsprechende Rückzahlung war den vorgelegten Kontoauszügen jedoch nicht zu entnehmen. Hinzu kamen Zahlungen von 1.000 EUR im Dezember 2024 und 1.500 EUR im Juni 2025. Obwohl die Empfängerbezeichnungen unterschiedlich waren, ließ die identische Kontoverbindung erkennen, dass auch diese Beträge an den früheren Betreuer gingen. Beide Überweisungen erfolgten nach dem Tod des Erblassers, als die Betreuung bereits beendet war. Auch Zahlungen für die Versicherung zweier Kraftfahrzeuge erschienen dem Senat aufklärungsbedürftig. Der Erblasser war bereits bei den früheren Zahlungen in einem Pflegeheim untergebracht; bei den späteren war er sogar bereits verstorben. Das genügte, um ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an weiteren Informationen anzunehmen.

Weil die Miterbin am früheren Betreuungsverfahren nicht beteiligt gewesen war, richtete sich ihr Einsichtsgesuch deshalb danach, ob sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen konnte und dem keine schutzwürdigen Interessen von Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Ein solches Interesse setzt nach dem Beschluss kein bereits feststehendes Recht voraus. Es kann auch wirtschaftlicher Art sein. Entscheidend ist, ob die Kenntnis der Akte für das weitere Verhalten der antragstellenden Person Bedeutung haben kann. Das war hier laut BayObLG der Fall: Informationen über die Vermögensverwaltung konnten die Erbauseinandersetzung und die Entscheidung beeinflussen, ob Haftungsansprüche gegen den früheren Betreuer verfolgt werden sollten. Insbesondere dessen Berichte in der Betreuungsakte kamen als Informationsquelle in Betracht. Das BayObLG hob die ablehnende Entscheidung daher auf und verpflichtete das AG zur erneuten Entscheidung.

Hinweis: Für Ansprüche auf Einsicht in eine gerichtliche Akte ist es wichtig, dass ein Antrag nachvollziehbar begründet ist. Wer eine Betreuungsakte zur Klärung von Nachlassfragen einsehen möchte, sollte den Zusammenhang zwischen dem Akteninhalt und den eigenen Interessen erläutern. Auffällige Kontobewegungen und dazugehörige Belege können dieses Interesse untermauern.


Quelle: BayObLG, Beschl. v. 18.09.2026 - 101 VA 135/26 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)