Freigestelltes Betriebsratsmitglied: Mit komplettem Wegfall der betrieblichen Schichtarbeit entfällt auch der Anspruch auf Schichtzulage

Angestellten dürfen durch Betriebsratstätigkeiten keinerlei Nachteile entstehen. Müssen sie also ihre Arbeit an die Anforderungen der Betriebsratsaufgaben anpassen, darf sich das nicht negativ auf den Gehaltszettel auswirken. Dass diese berechtigte Sonderstellung jedoch auch Grenzen hat, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG).

Ein Arbeitnehmer war vor Übernahme seines Betriebsratsamts in einem Dreischichtbetrieb tätig und erhielt folglich auch Schichtzulagen. Obwohl er das Betriebsratsamt in einer Tagesschicht ausübte, erhielt er weiterhin die Schichtpauschale von über 1.000 EUR. Dann stellte der Arbeitgeber den Schichtbetrieb wegen Auftragsmangels ein, stellte das Betriebsratsmitglied frei und zahlte ihm die Schichtzulage nicht mehr. Doch der Mann vertrat die Ansicht, die Schichtpauschale sei Bestandteil seiner tariflichen Alterssicherung und garantiere ihm einen Mindestverdienst. Für die Einstellung der Schichtpauschale durch den Arbeitgeber fehle es seiner Meinung nach schlicht an der rechtlichen Grundlage.

Doch die Richter des LAG entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied zu Recht keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung der Schichtzulage habe, wenn der Arbeitgeber den Schichtbetrieb für alle Mitarbeiter streicht. Zwar wies das LAG in seiner Begründung auch darauf hin, dass Betriebsratsmitgliedern durch die Übernahme des Betriebsratsamts keinerlei Nachteile entstehen dürfen, vor allem dürfen sie keine Einkommensnachteile erleiden. Im Hinblick auf die Fortzahlung der Vergütung war der Maßstab allerdings die Situation vergleichbarer Arbeitnehmer - und die hatten schließlich alle keine Schichtzulage mehr erhalten.

Hinweis: Wird also ein Mitglied des Betriebsrats von der Arbeit freigestellt, muss der Arbeitgeber ihm sein bisheriges Geld weiterzahlen. Entfällt aber eine Schichtarbeit komplett, muss der Arbeitgeber auch dem Betriebsrat die Schichtzulage nicht weiter gewähren.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2019 - 19 Sa 15/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)