Früherkennung von Grünem Star: Patienteninformation zu prophylaktischer Untersuchung auf Selbstzahlerbasis ist nicht rechtswidrig
Nicht alles, was auf den ersten Blick wie eine windige Angelegenheit wirkt, ist auch eine solche. Das gilt auch für Patienteninformationen, die zu prophylaktischen Untersuchungen auffordern, ohne dass diese von den Krankenkassen übernommen werden. Dies musste im Folgenden auch ein klagender Verbraucherschutzverband vor dem Bundesgerichtshof (BGH) lernen.
Ein Verband von Augenärzten empfahl seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts, in dem die Patienten zunächst darüber aufgeklärt werden, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr besteht, dass sich ein Glaukom (sogenannter Grüner Star) entwickelt, ohne dass frühzeitig Symptome auftreten. Deshalb werde eine Früherkennungsuntersuchung angeraten, die jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werde. Das Formular enthält anschließend folgende Passage: "Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist." Ein Verbraucherschutzverband meinte nun, ein solches Verhalten sei rechtswidrig, und klagte.
Der BGH hielt die Patientenverfügung jedoch durchaus für rechtmäßig. Insbesondere verstieß sie nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denn für ärztliche Aufklärungen gelten hierbei eigene Regelungen. Daran ändert sich auch nichts, dass es sich um formularmäßige Mitteilungen gehandelt habe; die Vorteile vorformulierter Informationen für den Patienten überwiegen. Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen eben nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle.
Hinweis: Auch Ärzte führen einen Betrieb und sind darauf angewiesen, Umsatz zu machen. Welche Untersuchung im Einzelnen sinnvoll ist, sollten Patienten in Ruhe mit dem Arzt besprechen und sich vor der Untersuchung umfänglich informieren.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.09.2021 - III ZR 63/20
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(aus: Ausgabe 11/2021)