Gegenbeweis blieb aus: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wertet "Digital Native" als Altersdiskriminierung
Mit "flotten" oder "freshen" Stellengesuchen - suchen Sie sich aus, was Sie anspricht - sollten Arbeitgeber künftig besser aufpassen. Denn die folgende Klage eines abgelehnten Bewerbers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) auch deshalb Erfolg, weil sich das Unternehmen dabei Begriffen bediente, die schon bei kurzem Nachschlagen zur Bedeutung alle Alarmglocken bei Personalverantwortlichen hätten erklingen lassen.
Ein Diplom-Wirtschaftsjurist hatte sich auf eine Stelle bei einem Sportartikelhändler beworben. In der Stellenausschreibung suchte dieser einen "Digital Native", der sich in der "Social-Media-Welt zuhause fühlt". Er suche außerdem einen "absoluten Teambuddy" und biete ein dynamisches "Team mit attraktiver Vergütung und Chancen zur beruflichen Entwicklung". Der Diplom-Wirtschaftsjurist stellte sich dabei ein Gehalt von 90.000 EUR im Jahr vor. Der Arbeitgeber lehnte seine Bewerbung jedoch ab. Der Bewerber klagte, denn er vertrat die Ansicht, dass die Formulierung in der Stellenanzeige ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei. Er ging von einer Altersdiskriminierung aus und klagte auf eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 37.500 EUR.
Das LAG bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Der diplomierte Wirtschaftsjurist erhielt 7.500 EUR, da er wegen seines Alters eine ungünstigere Behandlung erfahren hatte als der letztlich vom Arbeitgeber eingestellte Bewerber. Der Begriff "Digital Native" knüpft unmittelbar an das Lebensalter an. So definiert der Duden damit eine Person, die mit digitalen Technologien aufgewachsen und in ihrer Benutzung geübt ist, wobei Ersteres bestimmte noch berufstätige Jahrgänge naturgemäß ausschließt.
Hinweis: Das Gericht stellte klar, dass das AGG vermute, dass Bewerber in solchen Fällen zumindest auch aus Altersgründen abgelehnt worden seien. Deshalb wäre es in diesem Fall am Arbeitgeber gewesen, einen Gegenbeweis zu liefern. Das hatte der Arbeitgeber jedoch nicht getan.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.2024 - 17 Sa 2/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 06/2025)