Genugtuungsgedanke verwirkt: Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererbbar

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf einen oder mehrere Erben über. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Streitfrage, ob ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft eines zu sprechenden Urteils vererblich ist.

Der Erblasser erstritt noch zu Lebzeiten erstinstanzlich eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig, da der Erblasser während des Revisionsverfahrens verstarb. Die Erbin vertrat nunmehr die Ansicht, dass der Anspruch auf Geldentschädigung trotz einer nicht rechtskräftigen Entscheidung als Erbin auf sie übergegangen sei.

Dieser Ansicht erteilte der BGH eine Absage. Er bestätigte damit seine Rechtsprechung, nach der ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Grunde nicht vererblich ist. Den Umstand, dass derartige Ansprüche nicht vererblich sind, begründete das Gericht damit, dass die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs im Wesentlichen durch den Genugtuungsgedanken geprägt wird. Einem Verstorbenen könne eine solche Genugtuung aber nicht mehr verschafft werden.

Hinweis: Erst mit Rechtskraft einer Entscheidung über eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht der Anspruch des Erblassers auf die Erben über.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 29.11.2021 - VI ZR 258/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2022)