Gescheiterte Rache: Eine Kündigung wegen Abkehrwillens eines Arbeitgebers ist nur in Ausnahmefällen zulässig

Wer kennt es nicht: Wenn man sich mal besonders clever anstellen möchte, kommt schnell einmal das Gegenteil dessen raus, was man eigentlich erreichen wollte. So geschah es just einem Arbeitgeber, der auf die Kündigung seines Angestellten noch eins draufsetzen wollte. Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) musste entscheiden.

Der Arbeitnehmer des Falls, der seit dem Jahr 2016 als Teamleiter beschäftigt war, sollte in den Monaten März und April 2019 eine Kur machen. Als er dafür bereits mit Schreiben vom 22.01. sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 15.04.2019 kündigte, missfiel das seinem Arbeitgeber derart, dass er seinem Angestellten daraufhin quasi überholend mit Schreiben vom 31.01. zum 28.02.2019 kündigte. Seine Begründung: Durch die Kündigung des Arbeitnehmers sei ein Abkehrwille zum Ausdruck gekommen. Gegen die Kündigung des Arbeitgebers erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage - mit Erfolg.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber war nach Auffassung des ArbG rechtswidrig: Das Arbeitsverhältnis endete erst durch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers am 15.04.2019. Zwar kann ein Abkehrwille eines Arbeitnehmers in seltenen Fällen durchaus eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen - das geht aber nur, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber aktuell eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft einstellen könnte. Für eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung reicht ein solcher Abkehrwille des Arbeitnehmers allerdings nicht aus.

Hinweis: Kündigt also ein Arbeitnehmer selbst mit längerer Kündigungsfrist, reicht der darin zu erkennende Wille der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in aller Regel nicht für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit einer kürzeren Frist aus.


Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 17.07.2019 - 3 Ca 500/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)