Grenzüberschreitender Erbfall: Zuständigkeit des Gerichts bei Ausschlagung der Erbschaft mit Auslandsbezug

Nicht selten kommt es vor, dass Erbfälle grenzüberschreitende Bezüge haben - etwa, weil zur Erbmasse Grundstücke im Ausland gehören oder der Erblasser in einem Land lebt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht hat. Dann stellen sich die Fragen, welches Recht zur Anwendung kommt und auch welche Gerichte zuständig sind. Auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) musste geklärt werden, welches Gericht in der befassten Sache zuständig ist.

Ein Mann wollte eine Erbschaft ausschlagen. Da der Erblasser in Spanien verstorben war, war dem Erben unklar, an welches Gericht er sich dazu wenden musste, so dass er die Ausschlagungserklärung sowohl an das für seinen Wohnsitz zuständige Gericht als auch an das Gericht an dem letzten Wohnsitz des Erblassers in Deutschland sandte. Alle Gerichte erklärten sich jedoch für unzuständig und verwiesen die Sache weiter, so dass schließlich das OLG die Zuständigkeit klären musste. Und dafür nahm es die für die EU-Mitgliedstaaten geltenden Regelungen aus der "Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO)" zu Hilfe.

So entschied das OLG entsprechend, dass für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung das Nachlassgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Durch die Sonderregelungen in der EuErbVO für die Ausschlagung einer Erbschaft soll sie in internationalen Erbfällen erleichtert werden, indem dem Ausschlagenden die Erklärung gegenüber den Gerichten seines eigenen Aufenthaltsstaates ermöglicht wird. Eine Erklärung gegenüber diesem Gericht ersetzt dabei eine Erklärung gegenüber dem nach dem anzuwendenden Erbrecht vorgesehenen Gericht.

Hinweis: Die EuErbVO regelt nicht nur, welches Recht welches EU-Mitgliedsstaates zur Anwendung kommt, sondern auch, welches Gericht zuständig ist. Grundsätzlich kommt dabei das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte - unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft er besaß. Zuständig sind dann auch die Gerichte dieses Landes. In diesem Fall hätte die Erbschaft also in Spanien vor spanischen Gerichten geltend gemacht werden müssen. Nur für die Ausschlagung gilt eine Sonderregelung. Der Erblasser kann aber in seinem Testament auch bestimmen, welches Recht zur Anwendung kommen und auch welches Gericht zuständig sein soll.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2018 - I-3 Sa 1/18
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