Haftungsrechtliche Anforderungen: Schadensersatzanspruch nach mangelnder Patientenaufklärung zu nichtstandardisiertem Eingriff

Wer sich mit seinen anhaltenden Schmerzen an medizinische Profis wendet, ist womöglich auch bereit, sich neuen Behandlungsmethoden zu unterziehen, die noch nicht zum Standard gehören. Doch mit dem folgenden Urteil musste der Bundesgerichtshof (BGH) hier nochmals die Regeln betonen, die für Ärzte gelten, wenn sie den Korridor des medizinischen Standards verlassen.

Eine Frau litt nach zwei Verkehrsunfällen immer wieder unter Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich. Zwei Orthopäden und ein Neurologe diagnostizierten unabhängig voneinander nach einer Kernspintomographie einen Bandscheibenvorfall und rieten zu einer Operation an den Segmenten C5/C6. Die Frau konsultierte dann noch einen Neurochirurgen, der ebenfalls zu einer Operation riet - unter Einbeziehung der Segmente C4/C5. Die Operation wurde dann durchgeführt, die Schmerzen jedoch blieben. Zudem kam es zu einer weiteren Operation, woraufhin die Frau von dem Neurochirurgen Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangte.

Nach dem BGH war die gewählte Operationsmethode nicht allgemein anerkannt. In einem solchen Fall muss zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode erfolgen. Dem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolgs des Eingriffs erläutert werden - er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff noch kein medizinischer Standard ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer Behandlung im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten und auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will. Deshalb hat die Frau zu Recht finanzielle Ansprüche.

Hinweis: Der BGH hat die Aufklärung des Patienten in den Fällen, in denen Ärzte Behandlungen vornehmen, die den Korridor des medizinischen Standards verlassen, konkretisiert und erweitert. Patienten sollten bei Unklarheiten stets nachfragen.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.10.2019 - VI ZR 105/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2020)