Handschriftliche Testamentsformulierungen: Die Erwähnung der Vermögensverwaltung legt nahe, dass es sich um eine Vor- und Nacherbschaft handelt

Handschriftliche Testamente enthalten häufig Formulierungen, die im rechtlichen Sinne nicht ganz eindeutig sind und daher ausgelegt werden müssen. Insbesondere die Anordnung von Vor- und Nacherbschaften führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Ein Mann hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem er seine Lebensgefährtin zur Erbin einsetzte. Darüber hinaus verfügte er, dass diese das Vermögen für seine Kinder "verwalten" solle. Als die Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerbin beantragte, wandten sich die beiden Kinder aus erster Ehe dagegen und trugen vor, dass die Lebensgefährtin nur Vorerbin, die drei Kinder des Erblassers (zwei aus erster Ehe, eines mit der Lebensgefährtin) dessen Nacherben seien.

Das OLG gab den Kindern Recht. Es legte das Testament dahingehend aus, dass in der Formulierung "für meine Kinder verwalten" zum Ausdruck kommt, dass letztendlich die Kinder in den Genuss seines in der Substanz ungeschmälerten Vermögens kommen sollen. Somit konnte die Lebensgefährtin nur Vorerbin sein.

Hinweis: Durch Vor- und Nacherbschaft können in zeitlich versetzter Reihenfolge mehrere Erben eingesetzt werden. Oft soll der Ehepartner das Vermögen bis zu dessen Tod nutzen und dann an die Kinder weitergeben. Aber auch andere zeitliche Umstände können hierbei vom Erblasser angeordnet werden - etwa die Beendigung einer Ausbildung oder eine Wiederheirat. Der Vorerbe unterliegt bestimmten Beschränkungen, damit das Vermögen erhalten wird. Verfügungen über Grundstücke und unentgeltliche Verfügungen durch den Vorerben sind zum Beispiel in der Regel unwirksam, soweit sie den Nacherben benachteiligen. Ein Nachteil bei dieser Konstruktion ist, dass der Erblasser zweimal beerbt wird und zweimal Erbschaftssteuer anfällt. Es sollte daher geprüft werden, ob es zum Vermögenserhalt nicht geeignetere Möglichkeiten gibt - etwa durch die Einräumung des Nießbrauch am Nachlass für den potentiellen Vorerben.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 13.11.2018 - 32 Wx 182/17
Ihre Ansprechpartner