Handschriftliches Testament: Einholung eines graphologischen Gutachtens meist nur bei gerichtlich festgestellten Auffälligkeiten

Letztwillige Verfügungen in Form von Testamenten können von den Erblassern auch durch Erstellung eines eigenhändig verfassten Dokuments abgegeben werden. Erforderlich ist hierbei, dass das gesamte Dokument handschriftlich erstellt ist und eine eigenhändige Unterschrift existiert. Was passiert, wenn die Echtheit der Unterschrift durch Hinterbliebene angezweifelt wird, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Neben der rechtlichen Frage der Bindungswirkung von erbvertraglichen Regelungen hat das OLG in seinem Beschluss nochmals klargestellt, dass ein graphologisches Gutachten zu der Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblassers nur in Zweifelsfällen geboten ist - und zwar dann, wenn das Gericht selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit einer Unterschrift feststellt. In solchen Fällen gebietet ein pflichtgemäßes Ermessen die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens.

Hinweis: Im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins muss derjenige, der ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt, die Feststellungslast für die sein Recht begründenden Tatsachen tragen, während denjenigen, der ihm dieses Erbrecht streitig macht, wiederum die Feststellungslast für die rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen trifft.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.06.2020 - I-3 Wx 79/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)