Kein erforderlicher Informationswert: Bundesarbeitsgericht erteilt Arbeitszeugnis in Tabellenform eine Absage

Rechtsstreitigkeiten über Arbeitszeugnisse gibt es bereits viele. Dieser aktuell veröffentlichte Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt eine bislang neue Facette dieses arbeitsrechtlichen Zankapfels zutage: Muss sich ein Arbeitgeber mit einer Benotung wie aus Schulzeiten zufriedengeben? Lesen Sie hier die Antwort.

Eine Arbeitgeberin erteilte einem Elektriker nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Dieses war tabellarisch aufgebaut und mit einzelnen Noten versehen - es sah aus wie ein Schulzeugnis. Der Elektriker meinte nun, seine ehemalige Arbeitgeberin habe seinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses damit noch nicht erfüllt, und klagte ein Zeugnis ein.

Das BAG meinte, ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.

Im Rahmen der Leistungsbeurteilung hat der Arbeitgeber darzustellen, wie der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt habe - anhand von Bewertungskriterien wie Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, Geschicklichkeit und Sorgfalt sowie Einsatzfreude und Einstellung zur Arbeit. Bei den Angaben über das Verhalten von Beschäftigten ist insbesondere deren Verhältnis gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie ihr Einfügen in den betrieblichen Arbeitsablauf zu beurteilen. Ein Zeugnis, in dem eine Vielzahl einzelner Bewertungskriterien gleichrangig nebeneinander aufgeführt und mit "Schulnoten" bewertet wird, enthält nicht den hierfür erforderlichen Informationswert. Schließlich verlieren somit prägende Merkmale im Zusammenhang mit den übrigen Bewertungskriterien ihre Bedeutung. Besondere Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten, die den Arbeitnehmer für neue Arbeitgeber interessant machen könnten, lassen sich daraus nicht ableiten. Folglich muss die Arbeitgeberin ein neues Zeugnis erstellen.

Hinweis: Die Beurteilung in einem Arbeitszeugnis mit Schulnoten und der Aufbau des Zeugnisses in Tabellenform ist also unzulässig. Der Arbeitgeber hat in einem Fließtext die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers individuell zu beurteilen.


Quelle: BAG, Urt. v. 27.04.2021 - 9 AZR 262/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)