Kein Nachrücken von Abkömmlingen: Klare Nacherbenregelung empfiehlt sich, wenn der eigentliche Erbe kein Abkömmling des Erblassers ist

Auch wenn der Titel "Mein letzter Wille" es im eigentlichen Wortsinn ausschließt, empfielt es sich dennoch, dabei stets noch einen Schritt weiter zu denken. Zwar kennt das Gesetz die Regel, nach der im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Erblasser beabsichtigt, dass bei einem Vorversterben seines berücksichtigten Abkömmlings dessen eigene Abkömmlinge an seine Stelle treten sollen. Dass bei unklaren Regelungen ein Gericht im Streitfall allerdings auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann, zeigt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit seinem folgenden Beschluss.

Die unverheiratete Erblasserin dieses Falls hatte selbst keine Abkömmlinge. Es existierte eine ältere Halbschwester, die ihrerseits zwei Kinder hatte. Im Jahr 1997 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament und setzte ihre Nichte und ihren Neffen zu gleichen Teilen als Miterben ein. Abgesehen von einer Grabpflegeanordnung wurden keine weiteren Verfügungen getroffen. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin war der Neffe bereits vorverstorben. Dessen Kinder waren nun der Ansicht, als Abkömmlinge ihres vorverstorbenen Vaters als dessen gesetzliche Erben an seine Stelle getreten zu sein.

Dieser Ansicht schloss sich das OLG jedoch nicht an. Die Zweifelsregel sei unmittelbar auf den Fall nicht anwendbar, da es sich bei den testamentarischen Erben nicht um Abkömmlinge der eigentlichen Erblasserin gehandelt habe. Aber auch aus einer Auslegung des Testaments sei nicht der Wille der Erblasserin zu entnehmen, dass ein "Nachrücken" der Kinder des Neffen gewollt war. Bei der Auslegung kommt es darauf an, ob der Neffe der Erblasserin um seiner Person willen als Erbe eingesetzt wurde oder als "Erster seines Stamms" berufen wurde. Die Umstände des Einzelfalls führten das OLG in diesem Fall zur Ansicht, dass hier keine Umstände festgestellt werden konnten, die eine Bestimmung eines Ersatzerben rechtfertigen konnten. Das Gericht ging daher von einer sogenannten Anwachsung bei der verbliebenen Miterbin aus.

Hinweis: Schwebt dem Erblasser ein konkreter Erbe vor, der um seiner Person willen berufen werden soll, empfiehlt es sich, für den Fall des Vorversterbens des Erben auch eine mögliche Bestellung eines Ersatzerben oder alternativ die gesetzliche Erbfolge nach dem vorverstorbenen Erben in Erwägung zu ziehen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2021 - 3 Wx 132/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2021)

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