Nach unwirksamer Kündigung: Arbeitgeber durften nicht sämtliche Bewerbungen während der Nichtbeschäftigung kontrollieren
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit der Frage, welche Informationen ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangen darf, der nach seiner unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung von ihm fordert. Dabei ging es insbesondere darum, wie weit ein Arbeitgeber die Arbeitssuche während der Zeit der Nichtbeschäftigung überprüfen darf.
Nach einer unwirksamen Kündigung muss ein Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsentgelt für die Zeit nachzahlen, in der er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hatte. Allerdings kann sich die Vergütung verringern, wenn der Arbeitnehmer es während dieser Zeit böswillig unterlässt, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen. Der Arbeitgeber wollte in diesem Fall wissen, welche Beschäftigungsmöglichkeiten dem Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs angeboten worden waren. Verlangt wurden unter anderem Angaben zu Stellenangeboten der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Der Arbeitnehmer sollte mitteilen, welche Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Arbeitsorte und Vergütungen dort genannt worden waren. Zusätzlich verlangte der Arbeitgeber Informationen darüber, ob und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Stellen beworben hatte. Auch Bewerbungsunterlagen und Angaben zu eigenen Bemühungen um eine andere Beschäftigung sollten vorgelegt werden.
Nun setzte das BAG diesem Auskunftsanspruch klare Grenzen. Zunächst muss der Arbeitgeber selbst darlegen, welche konkreten und zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer bestanden hatten. Dafür darf er Informationen über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verlangen, wenn ihm diese nicht bekannt sind. Eine darüber hinausgehende Auskunft über sämtliche Bewerbungen darf er jedoch nicht verlangen. Erst wenn konkrete Stellenangebote feststehen, muss der Arbeitnehmer im Prozess erklären, wie er mit diesen Angeboten umgegangen war. Dazu kann auch gehören, ob sich der Arbeitnehmer beworben hatte und was daraus geworden war. Einen eigenständigen Anspruch darauf, vorsorglich sämtliche Bewerbungen oder eigene Bemühungen um eine andere Stelle offenzulegen, erkannte das BAG hingegen nicht an.
Hinweis: Arbeitgeber müssen zunächst konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten benennen. Informationen über entsprechende Vermittlungsvorschläge können nicht verlangt werden. Eine vollständige Offenlegung aller Bewerbungen und eigenen Bemühungen um eine neue Stelle ist dagegen nicht geschuldet.
Quelle: BAG, Urt. v. 26.08.2026 - 5 AZR 37/25
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(aus: Ausgabe 11/2026)