Nachlassinsolvenzverfahren verpflichtend: Bei überschuldetem Nachlass darf der Nachlasspfleger keine genehmigungsbedürftigen Geschäfte tätigen
Ein Nachlasspfleger hat die Aufgabe, je nach Fall das Vermögen eines Erblassers zu sichern, dieses zu verwalten und eventuell unbekannte Erben zu ermitteln. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste sich mit den Pflichten eines Nachlasspflegers beschäftigen, die sich darüber hinaus aus einer feststehenden Überschuldung des Nachlasses ergeben.
Für einen 2024 verstorbenen Mann ohne bekanntes Testament wurde ein Nachlasspfleger bestellt, da die bis dahin möglichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung sowie wenig werthaltigem Grundbesitz im Ausland, während sich die Nachlassverbindlichkeiten auf mindestens etwa 175.000 EUR beliefen - der Nachlasspfleger selbst hielt den Nachlass daher für überschuldet. Dennoch verkaufte der Nachlasspfleger die Wohnung für 125.000 EUR und beantragte hierfür die gerichtliche Genehmigung, die bei solchen Grundstücksgeschäften zwingend erforderlich ist. Eine zur Vertretung der unbekannten Erben bestellte Verfahrenspflegerin zweifelte den erzielten Preis jedoch an, da ein Gutachten nur einen Wert von 107.000 EUR bis 110.000 EUR ermittelt hatte, während eine andere Marktwertindikation 200.000 EUR auswies. Das Nachlassgericht genehmigte den Verkauf dennoch, da es den Preis für angemessen hielt. Hiergegen legte die Verfahrenspflegerin Beschwerde ein.
Das OLG gab der Beschwerde im Ergebnis statt und verweigerte die Genehmigung - allerdings aus einem ganz anderen Grund, als von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Entscheidend war für das Gericht vielmehr, dass bereits die Voraussetzungen für ein Nachlassinsolvenzverfahren vorlagen. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass die Wohnung als einziger werthaltiger Vermögensgegenstand des Nachlasses nicht ausreichend war, um die Verbindlichkeiten zu decken. In einem solchen Fall sei der Nachlasspfleger dazu verpflichtet, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, da er sich anderenfalls gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig machen könne. Es käme nicht darauf an, ob der Nachlasspfleger glaube, durch einen eigenen Verkauf für die Gläubiger bessere Ergebnisse erzielen zu können als im gesetzlich vorgesehenen Insolvenzverfahren. Die Nachlasspflegschaft solle schließlich nicht dazu führen, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren überflüssig wird, obwohl die Voraussetzungen dafür durchaus vorliegen. Dies bedeute, dass ein Nachlasspfleger bei Vorliegen einer Überschuldung gegenüber den unbekannten Erben regelmäßig verpflichtet ist, ein Insolvenzverfahren zu beantragen - solange er dies nicht tut, darf er keine weiteren genehmigungsbedürftigen Geschäfte mehr tätigen.
Hinweis: Wer als Nachlasspfleger tätig wird, sollte frühzeitig und sorgfältig prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist. Liegt eine Überschuldung vor, ist regelmäßig zunächst der Weg über ein Nachlassinsolvenzverfahren zu gehen, bevor weitere größere Rechtsgeschäfte - wie ein Grundstücksverkauf - getätigt werden. Andernfalls drohen persönliche Haftungsrisiken gegenüber den Erben. Weil diese Rechtsfrage bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt war, hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.07.2026 - 20 W 9/26
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(aus: Ausgabe 11/2026)