Privatschriftliches Testament unzureichend: Voraussetzungen, wenn der Testamentsvollstrecker ein Grundstück an seinen Ehepartner verkaufen will
Ein Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich über den Nachlass im Sinne des Erblassers verfügen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste in diesem Zusammenhang entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück wirksam an seine eigene Ehefrau verkaufen kann, und - falls ja - welche Nachweise dafür im Grundbuchverfahren erforderlich sind.
Das mit diesem ungewöhnlichen Übertragungsvorgang befasste Grundbuchamt des Amtsgerichts hatte so seine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Geschäfts und verlangte zusätzliche Nachweise. Insbesondere wollte es die Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins und die Zustimmung der Erben zu dem Rechtsgeschäft nachgewiesen bekommen, bevor der Testamentsvollstrecker seiner Gattin das Nachlassgrundstück verkaufen dürfe.
Das OLG bestätigte die Sichtweise des Grundbuchamts und stellte klar, dass hier kein klassisches "Insichgeschäft" vorliegt. Der Testamentsvollstrecker handelte nämlich nur auf der Verkäuferseite, während seine Ehefrau Käuferin war. Deshalb greift das gesetzliche Verbot solcher Geschäfte nicht unmittelbar. Dennoch sah das Gericht ein Problem: Wenn ein Testamentsvollstrecker ein Geschäft mit einer ihm nahestehenden Person abschließt, besteht die Gefahr, dass er nicht allein im Interesse des Nachlasses handelt. Schließlich könne in solchen Fällen seine Entscheidungsbefugnis eingeschränkt sein. Das bedeutet, dass das Geschäft zwar nicht automatisch unwirksam ist, aber der Zustimmung der Erben bedarf. Eine solche lag hier zwar vor - allerdings genügte das dem OLG nicht. Für das Grundbuchverfahren müsse zusätzlich sicher nachgewiesen werden, dass die Zustimmenden tatsächlich die Erben sind. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder durch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll geführt werden. Ein privatschriftliches Testament reiche dafür nicht aus - selbst wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt und eröffnet wurde. Deshalb durfte das Grundbuchamt verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt werden muss, bevor die Eintragung erfolgt. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.
Hinweis: Im Grundbuchverfahren gilt grundsätzlich, dass die Erbenstellung immer durch offizielle Urkunden wie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden muss.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.03.2026 - 2 W 37/26
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(aus: Ausgabe 05/2026)