Rechtsfähigkeit endet mit Tod: Für einen bereits Verstorbenen ist keine vollmachtlose Vertretung mehr möglich

Das Gesetz räumt unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, dass ein Vertreter für eine andere Person einen Vertrag abschließt, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Vertretungsmacht hat. Ob dann ein Vertrag tatsächlich wirksam zustande kommt, hängt letztlich von der nachträglichen Genehmigung des Vertretenen ab - und im folgenden Fall vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG).

Hier hatte sich das OLG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine vollmachtlose Vertretung auch für eine Person zulässig ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - eines notariellen Kaufvertrags - bereits verstorben war, und ob dieser Vertrag dann von den Erben noch genehmigt werden könne. Im konkreten Fall war die Erblasserin, wohnhaft im Vereinigten Königreich, Miteigentümerin eines Grundstücks. Zum Zeitpunkt der Veräußerung war sie bereits verstorben und wurde in der notariellen Beurkundung von den übrigen Miteigentümern vollmachtlos vertreten.

Das OLG hat hier jedoch eine solche vollmachtlose Vertretung abgelehnt, da diese immer noch voraussetzt, dass es sich bei der vertretenen Person um eine rechts- und geschäftsfähige Person handelt.

Hinweis: Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod einer Person, so dass eine in der Rechtsordnung nicht mehr existierende Person auch nicht mehr vertreten werden kann.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 16.04.2020 - 3 W 9/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)

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