Smartphones für den Personalrat: Wer in Pandemiezeiten technisches Equipment einklagt, muss dessen Notwendigkeit darlegen können
Die gute alte Heimarbeit ist seit Ausbruch der Coronapandemie als Homeoffice in aller Munde. Viele Arbeitgeber sehen sich seitdem mit neuen Herausforderungen zur entsprechenden Technik und deren Bedienung konfrontiert - besonders die Bildungseinrichtungen. Ob ein Personal- oder Betriebsrat zur Durchführung von Telefonkonferenzen deshalb auch vom Arbeitgeber finanzierte Smartphones fordern darf, musste hier das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) klären.
Der Gesamtpersonalrat einer Schule forderte in diesem Fall gleich 17 Mobiltelefone zur Durchführung von Telefonkonferenzen für seine Monatsgespräche, die nicht mehr in Präsenzform abgehalten werden durften. Auch die laufenden Kosten für die Telefone sollte der Dienstherr so lange übernehmen, bis eine anderweitige elektronische Abstimmung möglich sei. Schließlich klagte der Personalrat sein vermeintliches Recht ein.
Vor dem VG scheiterte der Personalrat mit seinem Anliegen aus dem einfachen Grund, dass er die Erforderlichkeit schlicht und ergreifend nicht darlegen konnte. So hatte er zum Beispiel nicht dargestellt, dass die einzelnen Teilnehmer nicht in einem jeweils abgeschlossenen Raum mit einem Diensttelefon oder eben von eigenen Telefonanschlüssen, bei denen durch heutzutage übliche Flatrates keine Kosten zulasten der Arbeitnehmer entstünden, aus hätten teilnehmen können. Das wäre allerdings erforderlich gewesen.
Hinweis: Betriebsräten und Personalräten ist die sachliche Ausstattung, die sie benötigen, zur Verfügung zu stellen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Was im Einzelnen erforderlich ist, mussten schon häufig Gerichte entscheiden. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt prüfen, ob bereits entsprechende Urteile ergangen sind.
Quelle: VG Wiesbaden, Urt. v. 22.01.2021 - 23 L 1447/20.WI.PV
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2021)