Sogenannter "Erbschaftsbesitz": Nachlasspfleger darf Auskunft auch von vermeintlicher Alleinerbin verlangen
Wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist, wird oft ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser übernimmt dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und aufzuklären. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage befassen, ob die Lebensgefährtin eines Verstorbenen verpflichtet ist, Auskunft über den Nachlass zu geben, obwohl sie sich selbst als Alleinerbin sieht.
Nachdem unklar war, wer nach dem Tod des Erblassers zum Erbe geworden ist, wurde eine Nachlasspflegerin eingesetzt, um die offenen Fragen zu klären. So verlangte die Nachlasspflegerin auch von der früheren Lebensgefährtin des Verstorbenen Auskunft über Vermögenswerte und deren Verbleib. Diese jedoch weigerte sich und berief sich darauf, selbst Alleinerbin zu sein.
Das OLG bestätigte den Auskunftsanspruch. Die Lebensgefährtin sei als sogenannte "Erbschaftsbesitzerin" anzusehen. Das bedeutet: Wer sich als Erbe darstellt und Nachlassgegenstände in Besitz hat oder darüber Auskunft geben kann, muss gegenüber dem Nachlasspfleger offenlegen, was zum Nachlass gehört und wo sich die Gegenstände befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich Erbin ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich als solche präsentiert hat, etwa durch einen Antrag auf einen Erbschein. Auch der Einwand, sie habe die Gegenstände schon zu Lebzeiten gemeinsam mit dem Verstorbenen genutzt, half ihr nicht. Spätestens durch das Auftreten als angebliche Alleinerbin sei sie rechtlich wie eine Erbschaftsbesitzerin zu behandeln. Zusätzlich sei sie als Mitbewohnerin verpflichtet, Auskunft über Vorgänge rund um den Nachlass zu geben. Das OLG betonte zudem, dass ein Nachlasspfleger gerade dafür eingesetzt wird, den Nachlass zu sichern, solange die Erbfolge unklar ist. Deshalb darf er auch gegen Personen Ansprüche geltend machen, die behaupten, Erben zu sein.
Hinweis: Ein Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der sich auf ein ihm tatsächlich nicht zustehendes Erbrecht beruft und hierdurch etwas aus der Erbschaft erlangt, weshalb der Erbe die Herausgabe des Erlangten verlangen kann.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.02.2026 - 3 U 23/25
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(aus: Ausgabe 05/2026)