Spiel, Satz, Corona: Tennisclub schafft Klassenerhalt wegen gegnerischen Verstoßes gegen die Corona-Einreise-Verordnung
Verstöße gegen die Corona-Bestimmungen können bekanntermaßen empfindlich geahndet werden. Doch neben den persönlichen Folgen kann ein solcher Verstoß auch weitere Rechtsfolgen nach sich ziehen - so wie im Fall des Landgerichts Hamburg (LG), der sich um die Nichteinhaltung der seinerzeit geltenden Einreiseverordnungen in der Pandemie drehte.
Ein Tennisverein drohte aus der 2. Bundesliga Süd abzusteigen. Im entscheidenden Spiel hatte der Gegner einen Spieler aufgeboten, der sich noch kurz vor dem Spiel in einem Hochinzidenzgebiet - nämlich in Spanien - aufgehalten hatte. Nach der damals geltenden Corona-Einreise-Verordnung hätte sich eben jener Spieler in die Quarantäne begeben müssen, statt den Ball schlagen zu dürfen. Als der abstiegsbedrohte Tennisverein das mitbekam, legte er Einspruch gegen die Wertung des Matchs ein. Der Einspruch wurde jedoch vom Sportgericht des Deutschen Tennisbunds zurückgewiesen. Daraufhin zog der Tennisverein vor das LG.
Das LG entschied zunächst, dass eine Entscheidung des Sportgerichts durch die ordentliche Gerichtsbarkeit überprüft werden kann. Und diese Überprüfung ergab, dass der gegnerische Spieler offensichtlich nicht spielfähig und damit auch nicht spielberechtigt war. Da das Spiel unter derartigen Umständen nicht gewertet werden durfte, stieg der Tennisclub infolgedessen auch nicht aus der 2. Bundesliga Süd ab.
Hinweis: Wer ein Bußgeld oder Ähnliches wegen eines Verstoßes gegen Corona-Bestimmungen erhalten hat, sollte dieses von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Viele solcher Bußgeldbescheide sind rechtswidrig.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 24.01.2022 - 313 T 2/22
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(aus: Ausgabe 05/2022)