Testierunfähigkeit als Ausnahme: Pflegebedürftigkeit oder bestimmte Diagnosen allein stehen Testamentserrichtung nicht entgegen

Das Gesetz unterstellt einem Erblasser grundsätzlich, testierfähig zu sein. Das Gegenteil einfach nur anzunehmen, reicht nicht aus. Das Landgericht Stuttgart (LG) war daher gefragt, als die Frage im Raum stand, ob ein schwer pflegebedürftiger Mensch trotz zahlreicher gesundheitlicher Probleme ein wirksames Testament errichten konnte.

Eine Enkelin verlangte von ihrem Onkel und ihrer Mutter als Kinder und Erben ihrer verstorbenen Großmutter die Auszahlung eines Geldvermächtnisses in Höhe von über 25.000 EUR. Die Großmutter hatte kurz vor ihrem Tod ein notarielles Testament errichtet, in dem sie unter anderem ihr Sparguthaben zur Hälfte ihrer Enkelin vermachte. Der Onkel verweigerte die Zahlung mit der Begründung, seine Mutter sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage gewesen, eine eigene Entscheidung zu treffen. Sie habe schließlich unter erheblichen gesundheitlichen Problemen gelitten: eine neurologische Erkrankung mit Verdacht auf Multiple Sklerose, eine Alkoholerkrankung sowie zeitweise Orientierungsstörungen. Nur zwei Wochen nach einem Krankenhausaufenthalt ließ sie am 13.02.2024 von einem Notar in ihrem Zuhause ein Testament beurkunden. Der Notar selbst war von der vollen geistigen Klarheit der Erblasserin überzeugt. Nach ihrem Tod bestritt der Sohn jedoch die Gültigkeit des Testaments und verweigerte die Auszahlung des Vermächtnisses an die Enkelin.

Das LG ließ ein medizinisches Gutachten erstellen und befragte zahlreiche Zeugen, darunter den Hausarzt, Pflegekräfte, den Notar sowie dessen Mitarbeiter. Es entschied zugunsten der Enkelin und verurteilte beide Erben zur Zahlung. Es konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung testierunfähig war. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur die Feststellung einer Erkrankung erforderlich sei, sondern auch deren Auswirkung auf die für die Testamentserrichtung maßgeblichen geistigen Fähigkeiten. Eine Pflegebedürftigkeit oder bestimmte Diagnosen allein reichen nicht aus. Die Testierunfähigkeit ist als Ausnahme von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der daraus die Unwirksamkeit der Verfügung herleitet. Zudem genügt es nicht, wenn eine Testierunfähigkeit nur wahrscheinlicher erscheint als eine Testierfähigkeit - das Gericht muss von der Unfähigkeit überzeugt sein. Hier belegten die ärztlichen und pflegerischen Dokumente zwar erhebliche körperliche Erkrankungen sowie psychische und kognitive Beeinträchtigungen der Erblasserin. Sie ergeben jedoch noch kein durchgehend gleichförmiges Bild einer bereits vor dem Testament eingetretenen und bis dahin fortbestehenden Aufhebung der testamentarischen Einsichts- oder Handlungsfähigkeit. Insbesondere die Zeugenaussagen zu Gesprächen kurz vor und bei der Testamentserrichtung zeigten, dass die Erblasserin konkrete, eigene Wünsche äußern konnte - etwa zur Verteilung ihres Vermögens auf ihre Enkelinnen.

Hinweis: Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit bei der Errichtung eines Testaments, kann die notarielle Beurkundung einem privaten Testament vorzuziehen sein, da der Notar sich einen Eindruck von der Testierfähigkeit machen muss.


Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2026 - 7 O 176/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)