Trennungsgebot: Rechtsanwalt darf als Nachlasspfleger das Verfügungsgeld nicht auf eigenem Konto verwahren
Wird ein Nachlasspfleger durch das Gericht eingesetzt, darf dieser das Vermögen des Erblassers nicht für sich verwenden. Aus diesem Grund ist er verpflichtet, sein eigenes Vermögen von dem des Erblassers zu trennen. Erlaubt ist es aber - insbesondere zur Bestreitung von Auslagen des Nachlasses -, dass der Nachlasspfleger hierfür benötigtes Geld als sogenanntes Verfügungsgeld bereithält. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) musste die ordentliche Verfahrensweise im Folgenden noch einmal genau ausführen.
Im Streitfall hatte ein als Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt beim Nachlassgericht beantragt, zur Verwahrung dieses Verfügungsgeldes einen Betrag von 500 EUR auf ein Unterkonto seines rechtsanwaltlichen Geschäftskontos überweisen zu dürfen. Bei der Geschäftsbank des Rechtsanwalts bestand keine Möglichkeit mehr, ein sogenanntes Rechtsanwaltsanderkonto zur Verwahrung von Fremdgeldern zu führen. Der Nachlasspfleger führte als Grund hierfür insbesondere eine größere Praktikabilität bei der Abwicklung der Nachlasspflegschaft an. Das Nachlassgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.
Das OLG hat die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt und dem Nachlasspfleger die Überweisung des Betrags nicht erlaubt. Das Trennungsgebot zwischen dem Vermögen des Nachlasspflegers und dem des Erblassers gestattet eine derartige Vermischung nicht, auch wenn der Nachlasspfleger die jeweiligen Buchungsvorgänge in einer Liste erfasst.
Hinweis: Ab dem 01.01.2023 wird aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung der Nachlasspfleger zukünftig den Zahlungsverkehr in bar führen und das sogenannte Verfügungsgeld auf einem Girokonto des Betreuten bereithalten müssen. Lediglich im Geschäftsverkehr übliche Bargeldzahlungen sind dann noch zulässig.
Quelle: Hanseatisches OLG in Bremen, Beschl. v. 20.09.2021 - 5 W 14/21
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(aus: Ausgabe 11/2021)