Unangemessene Gesprächssituationen: Verlegung von Vorstellungsgesprächen in den privaten Rahmen sind Kündigungsgrund

Dass besonders Führungskräfte immer stärker unter Beobachtung stehen, ihre herausgestellte Position nicht unangemessen zu nutzen, scheint bei einigen immer noch nicht ausreichend angekommen zu sein. Auch im folgenden Fall des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) musste einmal mehr hervorgehoben werden, dass unangemessenes Verhalten schwerwiegende Folgen nach sich ziehen muss.

Es ging um den stellvertretenden Direktor einer Berliner Stiftung. Bereits in den vergangenen Jahren wurden mehrfach Vorwürfe wegen sexueller Belästigungen durch ihn in den Raum gestellt. Da sich diese Vorwürfe in den folgenden Jahren verfestigten, kündigte die Stiftung dem Mann fristgemäß. Dagegen erhob dieser eine Klage - vergeblich.

Die Kündigung war auch für das ArbG wirksam, denn der stellvertretende Direktor bot keine Gewähr mehr für ein angemessenes Verhalten gegenüber den Beschäftigten. Dies beruhte auf erheblich unangemessen Gesprächssituationen wie Vorstellungsgespräche mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen. Auf die Vorwürfe der sexuellen Belästigung kam es für die Richter daher gar nicht mehr an.

Hinweis: Führt eine männliche Führungskraft Vorstellungsgespräche mit Bewerberinnen in einem privaten Rahmen, und führt damit eine unangemessene Gesprächssituation herbei, liegt ein Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 13.11.2019 - 60 Ca 13111/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)