Vater muss zahlen: Angemessenheit von Bestattungskosten eines Teenagers auch von emotionalen Faktoren abhängig

Dass der Tod junger Menschen das enge Umfeld meist noch heftiger trifft, als es der Verlust nahestehender Personen allgemeinhin bereits tut, ist nachvollziehbar. Welche Kosten für die Beerdigung dabei angemessen sind, war Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG). Hier stritt sich ein getrenntes Paar als gesetzliche Miterben über die angemessene Höhe der Beerdigungskosten ihres Sohns.

Der Teenager verstarb im Alter von 16 Jahren infolge eines Verkehrsunfalls. Die Mutter organisierte die Beerdigung allein und entschied sich für eine Naturbestattung in einem Friedwald. Die hierfür entstehenden Kosten beliefen sich auf ca. 16.000 EUR. Der Vater zahlte zunächst 3.500 EUR, weigerte sich aber, sich an weiteren Kosten zu beteiligen. Die Kosten für die Beerdigung seien unangemessen hoch. Das Landgericht verurteilte den Vater des Verstorbenen zur Beteiligung an den Bestattungskosten in hälftiger Höhe. Hiergegen legte der Vater Berufung ein.

Das OLG erteilte dem Vater daraufhin einen Hinweisbeschluss, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, und begründete seinen Hinweis damit, dass Erben für die Bestattungskosten haftbar sind. Beide Eltern haften als gesetzliche Miterben ihres Sohns und müssen die notwendigen und angemessenen Kosten einer Beerdigung tragen. Die Angemessenheit orientiert sich zunächst an der Lebensstellung des Verstorbenen. Da der Sohn erst 16 Jahre alt war und noch keine eigene Lebensstellung erreicht hatte, orientierte sich die Angemessenheit der Kosten an der Lebensstellung der Eltern. Aufgrund des gezahlten Kindesunterhalts des Vaters konnte auf ein überdurchschnittliches Einkommen zurückgegriffen werden. Besonders betonte das Gericht aber auch die Unterschiede zu Bestattungskosten Erwachsener. Bei dem Tod von Jugendlichen sei die Trauer der Angehörigen oft intensiver, und die symbolische Bedeutung der Grabstätte müsse besondere Berücksichtigung finden. Emotionale Faktoren wie ein Baum zum "In-den-Arm-Nehmen" seien daher durchaus angemessen, auch wenn sie insgesamt teurer seien.

Hinweis: Geht es um die Frage der Übernahme von Bestattungskosten, müssen die Verantwortlichen nicht zwingend die günstigste Lösung wählen, solange die Kosten angemessen und nachvollziehbar sind.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.05.2025 - 3 U 4/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2025)