Verhaltensbedingte Kündigung: Wer Prozessbeschäftigung ablehnt, verliert Vergütungsanspruch für beschäftigungslose Zeit

Ob eine sogenannte Prozessbeschäftigung nach einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich unzumutbar ist, stand im Mittelpunkt dieses Falls. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) musste die Antwort darauf finden, ob ein Arbeitnehmer eine angebotene Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens ablehnen durfte oder eben nicht.

Der Arbeitnehmer, der seit 1993 als Kommissionierer tätig war, hatte während eines Streits einen etwa 370 Gramm schweren Kunststoffhammer in die Richtung seines Kollegen geworfen. Dieser blieb unverletzt - der Hammer traf und beschädigte stattdessen ein Rolltor. Der Arbeitnehmer erklärte, das wiederholte Hupen des Kollegen habe ihn geärgert, er habe den Hammer jedoch durchaus bewusst an ihm vorbeigeworfen. Der Arbeitgeber sah darin dennoch den möglichen Versuch, den Kollegen zu verletzen, und sprach deshalb eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Während des Verfahrens bot der Arbeitgeber bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsstreits eine befristete Weiterbeschäftigung an. Der Arbeitnehmer aber nahm dieses Angebot nicht an und reagierte auch nicht darauf.

Nun stellte das LAG zwar die Unwirksamkeit der Kündigung fest, die Forderung auf Vergütung für die Zeit ohne Beschäftigung wies das Gericht jedoch zurück. Der Arbeitnehmer hatte eine zumutbare Möglichkeit zur Weiterarbeit ohne ausreichenden Grund nicht genutzt. Das Angebot des Arbeitgebers war nach Ansicht des Gerichts hinreichend konkret. Es war vorgesehen, den Arbeitnehmer im bisherigen Arbeitsbereich zu den bisherigen Bedingungen einzusetzen. Tätigkeit, Arbeitsort und Aufgaben waren damit ausreichend erkennbar. Offene Fragen hätte der Arbeitnehmer durch eine Nachfrage klären können. Dass die Kündigung auf einem möglichen Fehlverhalten beruhte, machte die Weiterbeschäftigung nicht automatisch unzumutbar. Der eigentliche Ablauf des Vorfalls war zwischen den Parteien weitgehend unstreitig. Gestritten wurde im Wesentlichen nur darüber, wie das Verhalten rechtlich zu bewerten war. Auch die im Verfahren verwendete Bezeichnung als "versuchter Mord" führte zu keiner anderen Beurteilung, weil damit keine zusätzlichen Tatsachen verbunden waren. Das Gericht sah deshalb keinen Grund, warum die angebotene Prozessbeschäftigung nicht hätte angenommen werden können.

Hinweis: Eine Prozessbeschäftigung kann auch nach einer verhaltensbedingten Kündigung zumutbar sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände und insbesondere die Frage, ob der zugrundeliegende Sachverhalt selbst streitig ist.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 08.06.2026 - 18 SLa 24/26
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)