Ende der Abwicklungstestamentsvollstreckung: Ein Testamentsvollstrecker muss seine Aufgabenerledigung urkundlich nachweisen
Dass die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker eine herausfordernde Aufgabe sein kann, die sich über Jahre hinweg erstreckt, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).
In einem Erbvertrag hatte sich ein Paar gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und vier weitere Personen zu Schlusserben des Letztversterbenden. Für beide Erbfälle wurde zudem eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tod des Mannes nahm der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit auf, sorgte dafür, dass die Frau als neue Eigentümerin einer Wohnung sowie auch ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen wurden. Nachdem dann Jahre später auch die Frau verstarb, stellte die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker. Dieser trug jedoch vor, dass sein Amt längst durch Erledigung beendet war und der Vermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden müsse. Das damit befasste OLG sah dies jedoch anders.
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Vermerk aus dem Grundbuch zu löschen ist, sobald eine als reine Abwicklungsvollstreckung angeordnete Testamentsvollstreckung infolge vollständiger Aufgabenerledigung endet. Jedoch muss die Aufgabenerledigung urkundlich nachgewiesen werden und ergibt sich nicht schon aus der berichtigenden Erbeneintragung im Grundbuch. Da der Testamentsvollstrecker dies in diesem Fall nicht konnte, war er weiterhin zuständig.
Hinweis: Die sogenannte Abwicklungstestamentsvollstreckung ist der Regelfall. Sie endet, sobald die Abwicklung des Nachlasses erledigt ist. Zu den Aufgaben gehören die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses, die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen, die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und die Bezahlung von Schulden. Im Gegensatz dazu verwaltet der Testamentsvollstrecker bei einer Dauervollstreckung den Nachlass längerfristig - etwa, wenn die Erben minderjährig oder behindert sind. Diese Art der Vollstreckung endet zum im Testament festgelegten Zeitpunkt, etwa durch den Eintritt der Volljährigkeit.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 30.01.2019 - 34 Wx 181/18
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(aus: Ausgabe 04/2019)