Erbrechtliche Altfälle: Die Rechtswahl vor Inkrafttreten der EuErbVO ist wirksam, wenn sie deren Voraussetzungen entspricht

Sind an einem Erbfall Staatsbürger verschiedener Länder beteiligt oder befindet sich ein Teil des Nachlasses im Ausland, stellt sich immer wieder die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Für die Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) gilt hierbei die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), jedoch nur für Erbfälle ab dem 17.08.2015. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste im folgenden Fall daher klären, welche Regelungen für vorherige Fälle gelten.

Eine Frau schloss mit ihrem Lebensgefährten, einem italienischen Staatsangehörigen, im Jahr 1998 einen Erbvertrag. In diesem bestimmten sie, dass deutsches Erbrecht gelten sollte, und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und als Erben des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen ein. Nach dem Scheitern der Beziehung errichtete die Frau dann im Jahr 2016 ein Testament, in dem sie ihre noch nicht geborenen Enkelkinder als Erben zu gleichen Teilen und für den Fall, dass solche zum Todeszeitpunkt noch nicht vorhanden sind, eine Bekannte als alleinige Ersatzerbin einsetzte. Nach ihrem Tod stritten sich der ehemalige Lebensgefährte und die Bekannte darüber, wer nun Erbe geworden sei. Der Lebensgefährte argumentierte, dass die bindende Erbeinsetzung in den wirksamen Erbvertrag das spätere Testament unwirksam mache, während die Bekannte darauf abstellte, dass das italienische Recht einen Erbvertrag gar nicht kenne und dieser daher unwirksam sei.

In letzter Instanz entschied schließlich der BGH, dass der Lebensgefährte Recht hatte. Er führte aus, dass der Erbvertrag spätestens mit dem Inkrafttreten der EuErbVO wirksam geworden war und somit kein diesem widersprechendes Testament errichtet werden konnte. Der BGH stellte klar, dass nicht das zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags geltende Recht entscheidend sei, sondern die EuErbVO gilt. In dieser ist bestimmt, dass eine vor dem Inkrafttreten getroffene Rechtswahl wirksam ist, wenn sie die Voraussetzungen der EuErbVO erfüllt. Voraussetzung ist, dass das Recht eines Staates gewählt wird, dem eine der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Somit wurde hier wirksam deutsches Recht gewählt, nach dem ein Erbvertrag zulässig ist.

Hinweis: Die EuErbVO bestimmt, dass das Recht desjenigen Staates Anwendung findet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Alternativ kann auch das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit gewählt werden. Durch diese Entscheidung des BGH wurde klargestellt, dass dies auch für Fälle vor Inkrafttreten der EuErbVO gilt. Ältere Testamente oder Erbverträge mit grenzüberschreitendem Bezug sollten also nochmals dahingehend überprüft werden, ob die darin enthaltenen Regelungen auch nach dem Inkrafttreten der EuErbVO noch dem Willen der Erblasser entsprechen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.07.2019 - IV ZB 22/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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