Keine amtliche Verwahrung: Im Gegensatz zum Erbvertrag selbst genießt die Rücktrittserklärung kein besonderes Schutzbedürfnis

Ein notariell zu beurkundender Erbvertrag wird beim zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben, sofern die Vertragsschließenden die besondere amtliche Verwahrung nicht ausgeschlossen haben. Dann verbleibt der Erbvertrag in der Verwahrung des beurkundenden Notars. Was geschieht, wenn die Beteiligten einen Rücktritt von einem Erbvertrag notariell beurkunden lassen, und ob auch diese Rücktrittserklärung in amtliche Verwahrung gegeben werden muss, beantwortete das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im folgenden Fall.

Der beurkundende Notar war der Ansicht, dass die Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag wie auch der Erbvertrag selbst in amtliche Verwahrung zu geben seien. Dieser Ansicht hat sich das OLG in letzter Instanz jedoch nicht angeschlossen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Wortlaut des Gesetzes nur für den "Abschluss des Erbvertrags" gelte.

Die besondere amtliche Verwahrung soll eine sichere Aufbewahrung einer Verfügung von Todes wegen gewährleisten sowie den Inhalt der Verfügung geheim halten und vor Manipulationen jedweder Art schützen. Für den Rücktritt vom Erbvertrag ist allerdings nur erforderlich, dass die Erklärung dem Vertragspartner zugeht. Die Gefahr einer Manipulation der Rücktrittserklärung oder ein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestehen in einem solchen Fall nicht.

Hinweis: Im Gegensatz zu Erbverträgen sieht das Gesetz bei notariellen Testamenten grundsätzlich vor, dass diese unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden müssen.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 22.12.2020 - 3 W 115/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2021)

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