Pflegeverpflichtung aus Erbvertrag: Der Erbe muss keine Heimkosten übernehmen, wenn er nicht selbst pflegt
Häufig übertragen Erblasser ihr Erbe bereits zu Lebzeiten, um dadurch ihre Pflege im Alter zu sichern. Wie genau die Pflege dann jedoch abzulaufen hat und welche Kosten übernommen werden müssen, führt häufig mangels detaillierter Regelungen zu Streitigkeiten - wie auch hier im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Eine Frau hatte mit einem ihrer Söhne einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie ihm ihren Grundbesitz übertrug. Im Gegenzug wurde vereinbart, dass sie in dem Haus wohnen bleiben konnte, während der Sohn eine "Verpflichtung zur Pflege und Versorgung im Krankheitsfall oder sonstiger Hilfsbedürftigkeit" übernimmt. Nach einigen Jahren musste die Frau jedoch wegen ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim. Ihr anderer Sohn verlangte nach ihrem Tod von seinem Bruder Ersatz der Heimkosten.
Das OLG war jedoch der Auffassung, dass sich aus dem Erbvertrag keine Pflicht zur Übernahme der Heimkosten ergibt. Dies war weder ausdrücklich so geregelt noch ergab eine ergänzende Vertragsauslegung diese Verpflichtung. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien regeln wollten, dass anstelle der persönlich zu erbringenden Pflege die Übernahme der Heimkosten treten sollte, oder auch nur, dass sie vergessen hatten, diesen Fall zu regeln. Daher war der Sohn nicht verpflichtet, die Heimkosten zu übernehmen.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass bei einem derartigen Erbvertrag nicht angenommen werden kann, dass bei Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim anstelle der zu erbringenden Pflegeleistungen ein Zahlungsanspruch für die Heimkosten entsteht. Etwas anderes gilt nur, wenn keine persönliche Pflege durch die Angehörigen vereinbart wurde, sondern dass diese auch für die Pflege zu Hause eine Hilfskraft engagieren und zu bezahlen haben.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 19.12.2018 - 4 U 96/17
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(aus: Ausgabe 04/2019)