Rechtlicher Auftrag: Vorsorgebevollmächtigung kann im Erbfall zur Rechnungslegung verpflichten

Sich um nahe Angehörige zu kümmern, sie zu pflegen und im Ernstfall Aufgaben an ihrer Stelle auszuüben, ist nicht nur eine familiäre Verantwortung, sondern kann vor allem auch im rechtlichen Sinne Folgen haben. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste im Folgenden die Frage beantworten, wann ein vorsorgebevollmächtigter Angehöriger den Erben gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

Die verstorbene Erblasserin hatte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ihren in ihrem Haushalt lebenden Sohn als Bevollmächtigten eingesetzt, sollte sie selbst durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr dazu in der Lage sein, sich um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Im Zuge des behandelten Rechtsstreits ging es dabei um die Frage, ob der bevollmächtigte Sohn der nach dem Tod der Mutter entstandenen Erbengemeinschaft gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet sei - ein Mittel, um das ordnungsgemäße Handeln des Auftragnehmers überprüfen zu können.

Hier musste das OLG differenzieren. Erst einmal könne eine solche Rechnungslegungspflicht nicht allein aus einer bloßen Bevollmächtigung hergeleitet werden, da diese nicht zwingend einen rechtlichen Auftrag enthalte. Ein solcher Auftrag verlange nämlich eine Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß vor allem auch tätig werden muss. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine umfassende Beauftragung des Sohns in allen Angelegenheiten (so auch für Bankgeschäfte) durch eine Vorsorgevollmacht erfolgt, kann dies ein wichtiges Indiz für eine Auftragserteilung auch im rechtlichen Sinne sein. Das OLG kam hier daher zu der Einschätzung, dass der bevollmächtigte Sohn der Erbengemeinschaft gegenüber durchaus zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

Hinweis: Liegt ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer vor, ist in der Regel nicht von einer Rechnungslegungspflicht auszugehen. Doch Vorsicht: Dies wird unter Eheleuten angenommen, nicht aber generell bei nahen Verwandten!


Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 28.04.2021 - 9 U 24/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2021)