Sturz im Hotel: Für Ansprüche nach einem Unfall im Ausland kommt es auf die örtlichen Bauvorschriften an
Unfälle während einer Urlaubsreise im Ausland sind schon schlimm genug. Welches Recht dann zur Anwendung kommt, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Ein gehbehinderter Deutscher hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise mit dem Flieger nach Lanzarote gebucht. Dem Mann fehlte ein Bein und er war auf eine Unterarmstütze angewiesen. Dann stürzte er und brach sich ein Handgelenk, als er zu Fuß eine Rollstuhlrampe am Hoteleingang hinunterging. Die Rampe war wegen des Regens nass und deshalb rutschig.
Der BGH entschied nun, dass es auf die Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften ankommt. Liegt ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften vor, kann dies zu einem Reisemangel und somit zu Ansprüchen des Urlaubers führen, auch wenn ein Warnschild an einer Gefahrenstelle aufgestellt wurde. Also muss geklärt werden, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen spanischen Bauvorschriften entsprochen hatte. Deshalb verwies der BGH die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück.
Hinweis: Es kommt bei Verletzungen also nicht auf die deutschen Bauvorschriften an, sondern auf die Vorschriften, die am Urlaubsort gelten. Und die können drastisch von deutschem Recht abweichen!
Quelle: BGH, Urt. v. 14.01.2020 - X ZR 110/18
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(aus: Ausgabe 04/2020)