Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat: Bei Unstimmigkeiten zu wirtschaftlichen Angelegenheiten ist eine Einigungsstelle Pflicht

In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat entsprechend zu unterrichten. Wie die Zusammenarbeit beider Gremien vor allem bei Unstimmungkeiten auszusehen hat, musste im Folgenden das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisieren.

In dem Unternehmen gab es sowohl einen Gesamtbetriebsrat als auch einen Wirtschaftsausschuss. Die Arbeitgeberin übermittelte dem Wirtschaftsausschuss vor dessen Sitzungen verschiedene Berichte zu aktuellen Geschäftszahlen - teils in ausgedruckter Form, teils in Form von zur Verfügung gestellten Laptops mit umfangreichen, nicht bearbeitungsfähigen Exceldateien. Der Gesamtbetriebsrat hatte mit der Verfahrensweise ein Problem und zog deshalb vor das Arbeitsgericht. Er wollte nämlich erreichen, dass den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die Dateien auf elektronischem Wege übermittelt werden - und zwar bis zu drei Tage vor dessen Sitzungen. Doch die Anträge waren nicht zulässig.

Laut Ansicht des BAG hätte zunächst die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG angerufen werden müssen. Diese entscheidet, wenn bei Streitigkeiten über eine Auskunft zu wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens keine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat zustande kommt. Da diese Vorgehensweise nicht eingehalten wurde, verlor der Gesamtbetriebsrat den Rechtsstreit.

Hinweis: Bei einem Streit mit dem Wirtschaftsausschuss über Art und Weise der Auskunftserteilung ist stets zunächst die Einigungsstelle anzurufen.


Quelle: BAG, Beschl. v. 12.02.2019 - 1 ABR 37/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2019)